Blog Verlinkt das Internet durchsuchen

Zürich Versicherung entblösst...


Zürich-Versicherung entblösst...Druckbare Dateien über Einschreiben Anfrage vom 27.11.2011 senden wir Ihnen gerne auf Anfrage! Zürich /OZ Generalagentur Herr Muster Mann und Herr Fritz Renfer plus Frau Birgit Rutishauser Hernandez - Aufklärung verlangt und UVG Folgeprämien eingestellt.

Wir haben uns am 25. Oktober 2013 gemeinsam entschlossen, diesen BLOG so abzuändern, sodass der Versicherungs-Dealer, Mitglieder seiner Familie nicht mehr identifiziert werden kann! Er konnte uns davon überzeugen, dass er "Reinhold Meuwly" mental nicht auf der Höhe ist die von der Zürich Versicherung vertuschten alternativen Fakten zu beantworten und unsere Unterlagen darum jeweils der Zürich-Versicherung weitergeleitet hat...

Über die Rudelbildung
Muster Mann, Alias: Reinhold Meuwly, Inhaber/Generalagent Zürich Versicherungen, Zürcherstrasse 59/61 8800 Thalwil


Das ist ein schlechter Stil Herr Reinhold Meuwly, was machen Sie nur für Sachen? (!)


EINSCHREIBEN

Zürich /OZ
Reinhold Meuwly
Generalagentur
8800 Thalwil

Muster Mann, Alias: Reinhold Meuwly, Inhaber/Generalagent Zürich Versicherungen, Zürcherstrasse 59/61 8800 Thalwil

Affoltern am Albis, 27.11.2011 / KAA

Betreff: UVG-Versicherung - Kollektive Unfallversicherung, Police 42.115.091 und UVG-Zusatz, Police 44.066.381

Sehr geehrter Herr Fritz Renfer
Sehr geehrte Frau Birgit Rutishauser Hernandez

Wir bestätigen den Erhalt ihrer Prämienrechnungen betreffend Vorschuss Belastung für die UVG- und UVG-Zusatzversicherung vom 01.01.2012 bis 31.12.2012. Dürfen auch wir Sie bitten, unsere seit über Jahren offenen Fragen endlich korrekt zu beantworten.

Ihre Aufforderung zur Prämienrechnung für die provisorische Vorschuss Belastung in Bezug auf die obligatorischen Unfallversicherungen (UVG) unter welcher unser Personal steht, kommt bei uns "infolge Rückblicke und infolge Ausblick" angesichts den "historischen Ereignissen" ungefähr wie folgt an:

Genau so, als würde der obligatorisch versicherte Schutz, sofort nach Bezahlung unserer Vorschüsse für ihre Prämienrechnung - unverzüglich enden" und es hat sich zum nachhinein herausgestellt, dass wir darum eventuell gar nicht versichert waren/sind, nun bezweifeln wir, dass der von der Zürich Versicherung zu gewährende Schutz gemäss (UVG) überhaupt existiert...

... wir müssen unsere Mitarbeiter staatlich verordnet, bei Berufstätigkeit für eine eventuelle Berufsunfähigkeit versichern. Tritt der Schadenfall jedoch ein, hat die Zürich Versicherung bis jetzt alles daran gesetzt, keine Leistungen erbringen zu müssen. Dazu sind ihr offensichtlich alle Mittel recht, gerade so, als wäre das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und die verfassungsmässigen Gesetze bei ihnen unbekannt.

Was uns dabei sehr erstaunen lässt ist "wie simpel uns die IV von der UV Zürich Versicherung über spezielle Dienstleistungen der MEDAS" unter Einbezug "scheinheiliger Spezialisten" missbrauchen lässt und es ärgert "wie sich die IV dadurch geradezu ins eigene Fleisch schneidet" und/oder "manövrieren lässt" ohne dass es einer merkt!"

Wir bitten Sie, die über Jahre hinaus, systematisch und im grossen Stil durchgeführte Missstände (Machtmissbrauch) zu beenden und Ihre Kunden nicht im Stich zu lassen.

Sowie diesen Fall von ihrer Abteilung - zuständig für die Aufsicht bezüglich Fallabwicklung und der Verträglichkeit zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG - überprüfen zu lassen.
 
Tatsache ist doch, dass es der Zürich Versicherung bis heute gelang, ihre angeblichen Berichte (Akteneinsicht) geheim zu halten. Trotz ausdrücklicher und wiederholter Aufforderung, dieselben seien sofort zuzustellen. Als Grund ihrer Verweigerung und den gesetzeswidrigen Handlungen machte die Zürich Versicherung irgendwann mal folgendes geltend:

"es bestehe die Gefahr des Aufklärungsschocks mit verschlechterter Heilungschance."


Zur Nachbearbeitung:

Mehrmals wurde erfolglos bei der Zürich Versicherung, nach Fotokopien gefragt, welche damals bei der Zuweisung für das MEDAS Gutachten als Beilage für die MEDAS Bern für die Begutachtung überlassen wurden.

Herr Vitus Düggelin verspricht im Schreiben vom 09.06.11, er werde gerne versuchen den Sachverhalt aufzuarbeiten, sowie die Antworten und die Aktenkopien bis zum 24.06.2011 zuzusenden.

Tatsächlich haben wir am 21.06.2011 Total 2.153 Kg. Unterlagen erhalten. Die von uns explizit verlangten Abschriften waren jedoch nicht dabei. Uns fehlen nach wie vor: "je eine Kopie sämtlicher Unterlagen, welche damals im Zusammenhang mit der Zuweisung für die MEDAS und dem MEDAS Gutachten getätigt wurden". Damit gemeint sind alle Briefe, Dokumente, gegenseitige Rückfragen, Anordnungen, Angaben und Vorgaben der Zürich Versicherung zu den ärztlichen Untersuchungen und das dazugehörende Akten-Register. Kurzum, die uns vorenthaltenen und nicht nachvollziehbaren dubiosen Unterlagen, "ihre ausschweifenden Bagatellisierungen zur MEDAS Stimmungsmache", welche uns bezüglich Fallbearbeitung an frappante Parallelen zurück bis ins Jahr 1988 und 2002 erinnern.

Auf die einzelnen Punkte zu den Schreiben von Herrn Vitus Düggelin und den 2.153 Kg. Akten vom 21.06.11, sowie zu seinen Ausführungen und den falschen Angaben im erwähnten Schreiben von Herrn Vitus Düggelin sind wir separat ab Seite 17 etwas tiefer eingegangen, und wir bitten Sie auch einige LINKS zum Zweck unmittelbarer Vergleichbarkeit einzusehen und anzuschauen.

Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir auf eine korrekte Fallbehandlung nicht verzichten können. Bis dies jedoch geklärt ist, werden wir keine UVG Folgeprämien mehr ausrichten.

Freundliche Grüsse



Kopie:

To: thalwil@zurich.ch, vitus.dueggelin@zurich.ch, stefan.gasser@zurich.ch, info@zurich.ch, info@svazurich.ch


Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie nochmals eine CHRONOLOGIE der Ereignisse.


Aufforderung an die Zürich Versicherung Heinz Oberholzer vom 30.10.2006 (Teilauszug)




Zürich Versicherungen 
Herr Heinz Oberholzer 
Postfach 8085 Zürich



Zürich, 30. Oktober 2006

... In diesem Zusammenhang muss auf die Reparaturrechnung näher eingegangen werden. Die Hauptgutachterin geht davon aus, das Auto des Versicherten habe für Fr. 1'500.-- repariert werden müssen. Das trifft nicht zu und wurde auch nicht so gesagt. Hintergrund ist die Tatsache, dass in der Zusammenfassung der zur Verfügung gestellten Akten diese Rechnung gar nicht erwähnt wird. Allerdings musste die Hauptgutachterin die Rechnung ganz oder zumindest die erste Seite trotzdem gehabt haben. Sie konfrontierte ihren Patienten nämlich damit. Er gab zur Antwort, diese Fr. 1'500.-- würden sich aus der ersten Seite ergeben nach Abzug der Kosten für das Ersatzfahrzeug, es gebe aber noch eine Seite 2 mit weiteren Kosten für Stossstange, Stossbalken, Dämmbalken, Abdeckung etc. Die Hauptgutachterin legte daraufhin diese Seite 1 des Dokuments wortlos wieder zur Seite, ging aber in der Folge für die Begutachtung trotzdem davon aus, dass der Schaden lediglich Fr. 1'500.-- betragen soll (also nur für Spengler arbeiten und Malerarbeiten). Das erklärt denn auch, dass das Gutachten davon ausgeht, es würden keine beweisenden Dokumente für den Unfallschaden vorliegen und dass das Gutachten von einem ganz falschen Unfallschaden ausgeht. Man kann es drehen und wenden, wie man will, im Gutachten wird der Sachverhalt nicht abgeklärt, sondern allfällige ergänzungsbedürftige Fragen werden zu Lasten des Versicherten gewürdigt. Die Hauptgutachterin vermischt auch unzulässiger Weise Aussagen und Dokumente, welche sie nicht einmal aufführt, und es wird nicht klar, von wem sie welche Dokumente bekommen hatte.

Abgesehen von der offensichtlich fehlenden Neutralität und Kompetenz leidet das Gutachten aber auch an formalen und inhaltlichen Mängeln, aufgrund welcher das Gutachten beweismässig nicht verwertbar ist.

Zürich, 23.04.2010 - Business Combi Personalversicherung - Kollektive Unfallversicherung, Police 42.115.091 UVG-Zusatz - Police 44.066.381

(Im nachfolgenden Einschreiben vom 23.04.2010 handelte es sich um Informationen für das Kantonale Steueramt Zürich, zur Festsetzung des Verrechnungsanspruchs waren noch Abklärungen erforderlich)



Sehr geehrte Damen und Herren

Wir bitten Sie, das vor einigen Wochen zugestellte Einschreiben vom 23.04.2010 zu beantworten (Beilage). Daraus ist zu entnehmen: "dass Ihre Vergütung offensichtlich nicht nachvollziehbar und darum zur Auflösung - einige Auskünfte bezüglich Ihrer Abrechnung noch zu klären sind."

Wir haben bei Ihnen (Zürich Versicherung) über Jahre hinaus mangels neutralem Verfahren - wegen nicht Gewährung des rechtlichen Gehörs, wegen Verstösse der Waffengleichheit, wegen der Unabhängigkeit von Sachverständigen, wegen der Gewaltenteilung in Bezug von Beweiswürdigung und betreffend Untersuchungsmaxime - reklamiert. Weil Ihre Methoden dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 der Europäischen Menschenrechts Konvention EMRK) nicht genügt, bitten wir Sie mit uns Kontakt aufzunehmen, betreffend Neubewertung aller drei Unfälle.

Stellungnahme vom 10.6.2010 von Herr 
lic. iur. Stefan Gasser, Rechtsanwalt Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Komplexe Körperschäden Gruppenleiter KKS Ost




Aufforderung an die Zürich Versicherung Schaden Sach und Haft vom 18.06.2010. Erneut Auskünfte mit detaillierten Daten verlangt




EINSCHREIBEN
Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Schaden Sach und Haft
Postfach
8085 Zürich

Affoltern a. A., 18.06.2010 / KAA


Betrifft: Auskünfte mit detaillierten Daten

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir verlangten von Ihnen Auskünfte mit detaillierten Daten, Ihre Angaben und Erläuterungen tragen zur Klärung nichts bei, bestätigen lediglich, dass Sie aus dem (Gefälligkeitszeugnis vom 14.10.2004, von Ihnen interdisziplinären MEDAS Gutachten genannt) ableiten, dass die Beschwerden nicht mehr auf das Unfallereignis 99 zurückzuführen seien, darum dauerte die Taggeldphase längstens ab 10.09.99 bis zum 10.08.2004. Sie stützen sich dabei auf diverse widrige Verfügungen sowie an den an Nötigung grenzenden Vergleich vom 11.09.2008. Als Beweis verweisen Sie auf die starken und mit schwerwiegend objektiven Zweifeln behafteten und bestrittenen MEDAS Gutachten, welches im Sinne der Zürich Versicherung verfasst wurde. Tatsächlich hat aber nie eine wirkliche Untersuchung bei der MEDAS stattgefunden, siehe unser Schreiben vom 27.05.2010. Damit Sie sich wieder auf den neusten Stand bringen können, empfehlen wir Ihnen nach: "Verstoss gegen EMRK", "Rechtsgutachten von Staatsrechtsprofessor Jörg Paul Müller", "hängende Verfahren am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte" zu googeln!

Bei dieser Gelegenheit möchten wir aber auch darauf hinweisen, dass Sie Herr lic. iur. Stefan Gasser Rechtsanwalt, in ihrem Schreiben vom 10.06.2010 (den Unfall vom 29. Sept. 1988 ca. 19:15 H., Schaden Nr. 88-342379, Police-Nr. UVG 8745412, Police-Nr. UVG-Zusatz 8745413, damaliger Arbeitgeber DATURA AG - über die Zürich Versicherung Jona versichert) vergessen haben zu erwähnen. Sie haben darauf keine Stellung bezogen, obwohl die gesundheitlichen Probleme auch direkte Folgen dieses Unfalls 88 sind.

Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir auf eine korrekte Abrechnung nicht verzichten können und erwarten von Ihnen unverzüglich die genauen und detaillierten Angaben! Besten Dank für Ihre Bemühungen.


Freundliche Grüsse




Stellungnahme vom 21.6.2010 von Herr lic. iur. Stefan Gasser, Rechtsanwalt Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Komplexe Körperschäden Gruppenleiter KKS Ost









Aufforderung an die Zürich Versicherung Schaden Sach und Haft vom 23.06.2010. Ihre Berechnungen sind auf den befestigten Entscheidungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu erstellen.




EINSCHREIBEN
Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Schaden Sach und Haft
Postfach
8085 Zürich


Affoltern a. A., 23.06.2010 / KAA


Betrifft: Nachfrage Zürich - zu lic. iur. Stefan Gasser - Schreiben vom 21.06.2010


Sehr geehrte Damen und Herren

Zu den von uns verlangten Abrechnungen und Unterlagen sind Sie pflichtschuldig.

Warum ignorieren Sie unsere Anfragen, Sie verhindern damit: "dass wir Pflichten gegenüber den Behörden, wahrnehmen können."

Ihre Berechnungen sind auf den befestigten Entscheidungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu erstellen.


Freundliche Grüsse




Mahnung im Mai 2011 von Herr Muster Mann, Herr Fritz Renfer Zürich Versicherungs-Gesellschaft Generalagentur Muster Mann






Aufforderung an die Zürich Versicherung Generalagentur Thalwil vom 22.05.2011. Leider befinden sich in den Ausführungen von "Herr lic.iur. Stefan Gasser Rechtsanwalt" keine "Antworten auf unsere Fragen!"




EINSCHREIBEN

Zürich /OZ

Generalagentur 
Reinhold Meuwly
Inhaber/Generalagent Zürich Versicherungen
Zürcherstrasse 59/61 
8800 Thalwil

Affoltern am Albis, 22.05.11 / KAA


Betreff: Business Combi Personalversicherung - Kollektive Unfallversicherung, Police 42.115.091 UVG-Zusatz - Police 44.066.381

Sehr geehrter Herr Fritz Renfer
Sehr geehrte Frau Birgit Rutishauser Hernandez

Wir bestätigen den Erhalt ihrer Mahnung (Mai 2011) betreffend Einreichung der Deklaration für die definitive Prämienabrechnung für das Jahr 2010. Dürfen auch wir Sie bitten unsere seit über 3 Jahren offen Fragen endlich korrekt zu beantworten.

Bitte beachten Sie, dass wir in Zukunft keine Antworten und Stellungsnahmen von Herr lic. iur. Stefan Gasser Rechtsanwalt von der UV Zürich Versicherung, Gruppenleiter KKS Ost, mehr wünschen. Mit seinen Antworten hinterlässt er bei uns den Eindruck, eine Strategie des "Verweigerns, Taktiken der Verschleppung, Abwiegelung und Entmutigung von Patienten" zu verfolgen. Leider befinden sich in seinen Ausführungen keine "Antworten auf unsere Fragen" auch keine "Übereinstimmungen mit jenen uns zur Verfügung stehenden Akten", darum "seine Kommentare für uns auch nicht nachvollziehbar sind" und "zur Fall-Auflösung auch gar nichts beitragen", wodurch immer noch sämtliche offene Frage zum "MEDAS Gutachten - UVG-Fall - ELK/00-111.267" offen geblieben sind und darum auch immer noch alles zu klären ist.

Kägi liess (am 01.01.2008) erfolglos über seinen Anwalt (bei Herrn Heinz Oberholzer Zürich Versicherung), nach einer Kopie nachfragen, welche er damals bei der Zuweisung für das MEDAS Gutachten als Beilage und Grundlage der MEDAS Bern überlassen hat, er wollte gerne Klarheit, Einsicht und Auskunft erhalten was da genau abgelaufen ist.

In diesem Zusammenhang muss auf die Reparaturrechnung näher eingegangen werden. Die MEDAS Hauptgutachterin geht davon aus, das Auto des Versicherten habe für Fr. 1'500.-- repariert werden müssen. Das trifft aber nicht zu und wurde auch nicht so gesagt. Hintergrund ist die Tatsache, dass in der Zusammenfassung der zur Verfügung gestellten Akten diese Rechnung gar nicht erwähnt wird. Allerdings musste die Hauptgutachterin die Rechnung ganz oder zumindest die erste Seite trotzdem gehabt haben. Sie konfrontierte ihren Patienten nämlich damit. Er gab zur Antwort, diese Fr. 1'500.-- würden sich aus der ersten Seite ergeben nach Abzug der Kosten für das Ersatzfahrzeug, es gebe aber noch eine Seite 2 mit weiteren Kosten für Stossstange, Stossbalken, Dämmbalken, Abdeckung etc. Die Hauptgutachterin legte daraufhin diese Seite 1 des Dokuments wortlos wieder zur Seite, ging aber in der Folge für die Begutachtung trotzdem davon aus, dass der Schaden lediglich Fr. 1'500.-- betragen soll (also nur für Spenglerarbeiten und Malerarbeiten). Das erklärt denn auch, dass das Gutachten davon ausgeht, es würden keine beweisenden Dokumente für den Unfallschaden vorliegen und dass das Gutachten von einem ganz falschen Unfallschaden ausgeht.

Wir verlangen Klarheit, Einsicht und Auskunft was da genau abgelaufen ist und wir bitten Sie persönlich dafür zu sorgen, dass wir je eine Kopie sämtlicher Unterlagen, welche damals im Zusammenhang mit der Zuweisung für die MEDAS und dem MEDAS Gutachten getätigt wurden - innerhalb der gesetzlichen Frist zu erhalten.

Damit gemeint sind alle Dokumente, gegenseitige Rückfragen, Anordnungen, Angaben und Vorgaben der Zürich Versicherung zu den Ärztlichen Untersuchungen, allfälliges zu Therapien und/oder andere Empfehlungen an die MEDAS, sämtliche vorhandenen Zeugnisse, interne Einstufungen - dazu Links oder Erklärungen, eine Liste aller Auskünfte an Dritte, vorhandene Bandaufzeichnungen, alle Bilder, sämtliche Hand-Notizen, jeder Telefonrapport und natürlich die jeweiligen dazugehörenden Akten-Register. Kurzum alle Ergebnisse auch die hier nicht erwähntes, grundsätzlich einfach alles was einer sachdienlichen Aufklärung dient. Wir benötigen diese Unterlagen auch, um dieselben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, sowie zur Vervollständigung unser eigenen Akten.

Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir auf eine korrekte Fallbehandlung nicht verzichten können.

Freundliche Grüsse



Stellungnahme vom 09.06.2011 Herr Vitus Düggelin Schadenspezialist Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Kompetenzzentrum Körperschäden Ost. Verspricht Aufklärung...






E-Mail vom 17. Juni 2011 13:54

vitus.dueggelin@zurich.ch 
cc: arthur.marx@gef.be.ch;
thalwil@zurich.ch



Datum: 17. Juni 2011 13:54 Betreff: Vitus Düggelin - Vorwürfe aufklären betreffend MEDAS Gutachten - UVG-Fall - ELK/00-111.267 Gesendet von: gmail.com



Sehr geehrter Herr Vitus Düggelin

Wir bestätigen den Erhalt Ihres Schreibens vom 09.06.2011

Um es Ihnen leichter zu machen "den Sachverhalt aufzuarbeiten und/oder zu klären", unterstützen wir Sie gerne bei allfälligen Fragen, auch dann, wenn Sie beweisbare Dokumente zur Nachverfolgung bezüglich den hier nicht allzu diplomatisch formulierten aber im Raum stehenden Vorwürfen benötigen!

"Die UV Zürich Versicherung hat erkennbar mit aussortierten Beweis-Unterlagen - bei der oder zusammen mit der MEDAS - ein für sie günstiges Gutachten erschlichen!"

Ausser ihren Telefoneintrag: "Düggelin Anneliese u. Vitus (-Burtscher), Speicherstrasse 110a, 9011 St. Gallen SG *071 245 02 87" und Ihren "Aktivitäten beim christlichen Verein Pilgerherberge Sankt Gallen" konnten wir leider - insbesondere über und zu Ihrer Tätigkeiten bei der UV Zürich Versicherung als (Schadensspezialist Kompetenzzentrum Körperschäden Ost) - auch im Netz nichts erfahren.

Um die Waffengleichheit zu gewährleisten - Artikel 6 EMRK. benötigen wir von Ihnen folgende Angaben:

1. Alter, 2. Ausbildung, 3. Angestellt bei der Zürich seit?, 4. Ihren Stellenbeschrieb (Kompetenzen), 5. irgend ein Auszug betreffend Ihrer Unterschriftenberechtigung.

Fragen:

Uns ist nicht klar, warum gegen diese seit dem 30. Oktober 2006 im Raum stehenden Vorwürfe betreffend MEDAS Gutachten - UVG-Fall - ELK/00-111.267 nichts eingeleitet worden ist. Können Sie dazu Stellung nehmen. Wie schwerwiegend ist dieser Fall, wenn die oben dargelegten Vorwürfe stimmen? Wäre das ein Offizialdelikt?

Welche weiteren Schritte unternehmen Sie? Informieren Sie die IV? Reichen Sie eine Strafanzeige ein?

Wer klärt ab, wie viele Gutachten die MEDAS für die UV Zürich Versicherung zu Unrecht erstellt hat (...) und welche Honorare kassiert wurden? Wie viel mussten die UV Zürich Versicherung für das oben erwähnte Gutachten bezahlen?

An wem liegt es, den Betroffenen mitzuteilen, dass ihre Gutachten von nicht dafür ermächtigten Experten erstellt worden sind? siehe nachfolgende LINKs

http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Wie-deutsche-IVGutachter-in-der-Schweiz-das-grosse-Geld-machen/story/12086652

http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Berner-Gutachter-macht-gute-Geschaefte-mit-leichtglaeubiger-IV-/story/11886843

Mit bestem Dank für Ihre Bemühungen, gerne sehen wir Ihrer Rückmeldung entgegen!


Info-Kopie:

Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Kantonsarztamt Rathausgasse 1 3011 Bern - arthur.marx@gef.be.ch Zürich /OZ Generalagentur Muster Mann, Herr Fritz Renfer, Frau Birgit Rutishauser Hernandez...




Stellungnahme vom 10.6.2010 von Düggelin Schadenspezialist Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Komplexe Körperschäden Gruppenleiter KKS Ost!









SEITE 17 Zur Nachbearbeitung: Zürich Versicherung - Herr Düggelin, Ihre Daten stimmen nicht mit unseren Unterlagen überein. Wir bitten Sie dazu einige LINKS zum Zweck unmittelbarer Vergleichbarkeit einzusehen und durchzublättern und wir erwarten bald Ihre Stellungnahme!


1. 88-342379 Armando Kägi Ereignis vom 29.9.88

Sie waren durch Ihren damaligen Arbeitgeber, die Datura Informatik AG, bei Zürich gegen Unfälle versichert, als Sie bei einem Zusammenstoss mit einem Traktor eine Fraktur des Querfortsatzes des Lendenwirbelkörpers L1 erlitten. Für die notwendigen Heilbehandlungen und den Erwerbsausfall erbrachte Zürich die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG). Wie aus den Arztberichten hervorgeht, bestanden bereits damals im Bereich der Wirbelsäule und der Hüfte deutliche degenerative Veränderungen, weshalb PD Dr. med. Jakob Schlegel, Facharzt für Chirurgie, im Bericht vom 19.1.90 festhielt. die geklagten Beschwerden seien nicht mehr auf das Ereignis vom 29.9.88 zurückzuführen, da die Fraktur vollständig konsolidiert sei - mithin die aktuell geklagten Beschwerden einzig durch die ausgeprägten degenerativen Veränderungen zu erklären seien. Gestützt auf diese fachärztliche Beurteilung stellte Zürich mit Verfügung vom 26.11.90 die Leistungen ein.

Diese Verfügung und der darauf basierende Einsprache Entscheid vom 24.1.91 sind mit dem Rückzug Ihrer Beschwerde am Sozialversicherungsgericht in Rechtskraft erwachsen.

Bemerkungen:

An dieser Stelle erlauben wir uns an ein existierendes Schreiben des Vertrauensarzt Dr. med. Schlegel an die Zürich Versicherung vom 10.04.90 zu erinnern, in welchem selbst Er "trotz ihrer nochmaligen Nachfrage" erneut zum Schluss gekommen ist, dass ausser Zweifel stehe, dass die Folgen dieser Beschwerden zu 2/3 eventuell zu 3/4 Ursache des Unfalls vom 29.09.88 sein müssen. Tatsache ist doch, dass es der Zürich Versicherung bis heute gelang, ihre angeblichen Berichte (Akteneinsicht) geheim zu halten. Trotz ausdrücklicher und wiederholter Aufforderung, dieselben seien sofort zuzustellen.

Als Grund ihrer Verweigerung und gesetzeswidrigen Handlungen machte die Zürich Versicherung geltend:

"...es bestehe die Gefahr des Aufklärungsschocks mit verschlechterter Heilungschance."




Zwecks unmittelbarer Vergleichbarkeit überlassen wir ihnen gerne nachfolgende Unterlagen:

Druckbare Dateien senden wir Ihnen gerne auf Anfrage!

 
900119 PD Dr. med. Jakob Schlegel Begutachtung vom 19.01.1990

900410 PD Dr. med. Jakob Schlegel kann Fragen der Zürich zur Begutachtung nicht beantworten vom 10.04.1990

910124 Zürich Versicherung Einsprache Entscheid vom 24.01.1991

911227 PD Dr. med. Jakob Schlegel will keine Fragen zur Begutachtung beantworten vom 27.12.1991



2. 99-111267 A, 99-111027 A Armando Kägi Ereignis vom 8.9.99

Gemäss dem Unfallprotokoll waren Sie am 8.9.99 in eine Auffahrkollision verwickelt und klagten darauf gemäss Ihren detaillierten Schilderungen vom 25.2.02 über Kopf und Nackenschmerzen. Am 12.1.2001 begaben Sie sich erstmals zu Dr. med. Niklaus R. Tschudi, Facharzt für Innere Medizin, in Behandlung, der unter anderem ein persistierendes, cervicocephales Syndrom diagnostizierte. Eine weitere Abklärung wurde durch Prof. Dr. med. Radanov, Facharzt für Psychiatrie, vorgenommen, der die Beurteilung des versicherungsrechtlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden und dem Ereignis vom 8.9.99 als schwierig erachtete. Im Gutachten des Inselspitals Bern vom 14.10.2004 wird letztlich der Kausalzusammenhang zwischen dem geklagten Beschwerdebild und den Unfallereignissen verneint. Aufgrund der unklaren Erwerbsausfälle einigten Sie sich im Rahmen des Vergleichs vom 11.9.08 mit Zürich dahingehend, dass für die Unfallereignisse vom 8.9.99 und 8.8.02 keine detaillierte Abrechnung für Taggeldleistungen vorgenommen und stattdessen eine Abgeltung mit einem Pauschalbetrag von 40'000.00 ausgerichtet wird.

Dieser Vergleich wurde in der Verfügung vom 12.9.08 vorgemerkt und Zürich stellte die Leistungen für das erwähnte Ereignis ein. Diese Verfügung ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.


Bemerkungen:

Es existiert kein legaler Vergleich auf welchen die Zürich Versicherung sich berufen könnte. Wenn Sie das Schreiben vom 11.9.08 meinen, welches unter sehr zweifelhaften und dermassen merkwürdigen Bedingungen zustande gekommen ist, und welches uns auch noch erlaubt ihnen nachfolgenden Vorwurf zu machen, stellt sich tatsächlich auch noch diese Frage - nach einer genaueren Aufklärung.

"Die UV Zürich Versicherung hat erkennbar mit aussortierten Beweis-Unterlagen - bei der oder zusammen mit der MEDAS - ein für sie günstiges Gutachten erschlichen!"

Wir haben bereits mehrmals darüber berichtet, dass in diesem Zusammenhang auf die Reparaturrechnung näher eingegangen werde. Die Hauptgutachterin geht davon aus, das Auto des Versicherten habe für Fr. 1'500.-- repariert werden müssen. Das trifft nicht zu und wurde auch nicht so gesagt. Hintergrund ist die Tatsache, dass in der Zusammenfassung der zur Verfügung gestellten Akten diese Rechnung gar nicht erwähnt wird. Allerdings musste die Hauptgutachterin die Rechnung ganz oder zumindest die erste Seite trotzdem gehabt haben. Sie konfrontierte ihren Patienten nämlich damit. Er gab zur Antwort, diese Fr. 1'500.-- würden sich aus der ersten Seite ergeben nach Abzug der Kosten für das Ersatzfahrzeug, es gebe aber noch eine Seite 2 mit weiteren Kosten für Stossstange, Stossbalken, Dämmbalken, Abdeckung etc. Die Hauptgutachterin legte daraufhin diese Seite 1 des Dokuments wortlos wieder zur Seite, ging aber in der Folge für die Begutachtung trotzdem davon aus, dass der Schaden lediglich Fr. 1'500.-- betragen soll (also nur für Spengler arbeiten und Malerarbeiten). Das erklärt denn auch, dass das Gutachten davon ausgeht, es würden keine beweisenden Dokumente für den Unfallschaden vorliegen und dass das Gutachten von einem ganz falschen Unfallschaden ausgeht. Uns ist nicht klar, warum gegen diese seit dem 30. Oktober 2006 im Raum stehenden Vorwürfe nichts eingeleitet worden ist. Können Sie dazu Stellung nehmen?




Zürich Versicherung Einschreiben vom 06.06.2003 an


Inselspital Bern
PD Dr. med. M. Seiz3010 Bern


Sehr geehrter Herr Seitz

Wir möchten Sie anfragen ob Sie bereit wären eine umfassende Begutachtung durchzuführen (rheumatologisch, neuropsychologisch und ev. orthopädisch), und sie verweisen auf Beilagen für eine medizinische Untersuchung.

Darunter noch einige zusätzliche Angaben:

29.09.1988
1. Unfallereignis, Fraktur des LWK1 Querfortsatzes

00.00.1998
Herr Kägi ist 100% AF

1995
IV-Rente 50% wegen langanhaltender Krankheit (Rücken und Hüften)

08.09.1999
2. Unfallereignis (00-111.267) Heckkollision eine erste Arztkonsultation fand erst im Januar 2001 statt. Die anlässlich eines S1-Besuches angegebenen Beschwerden können nicht überprüft bzw. verifiziert werden.

21.02.2002
mittels Verfügung Kausalität verneint

14.02.2002
Einsprache durch Anwalt

29.05.2002
Einsprache wurde gutgeheissen es müssen noch weitere medizinische Abklärungen getroffen werden.

08.08.2002
3. Unfallereignis (02-107.101) Sturz beim Inline Skating,
Gelenkslucation Schulter rechts


Michael Seitz schreibt an die Zürich Versicherung vom 12.06.2003 im Email

Michael Seitz - Gutachtenanfrage Ref. 00-111.267 und 02-107.101


Von:
Michael Seitz

An:
Zürich Versicherung

Datum:
Donnerstag, 12. Juli 2003 17:26:43

Betreff:
Gutachtenanfrage Ref. 00-111.267 und 02-107.101


Sehr geehrter Herr Elmer

vielen Dank für Ihre Gutachtenanfrage.

Grundsätzlich bin ich bereit Herrn Kägi zu begutachten, möchte Sie aber bitten mir Ihre konkreten Fragen mitzuteilen, zu denen ich im Gutachten Stellung nehmen soll. Insbesondere ist mir nicht klar, weshalb Sie nochmals eine neuropsychologische Beurteilung wünschen, nachdem eine solche bereits im Jahr 2001 von Prof. Radanov Balgrist Zürich durchgeführt worden ist.

Falls Sie eine erneute neuropsychologische Testung wünschen, wäre es dann nicht sinnvoller zwecks unmittelbarer Vergleichbarkeit diese wiederum am Balgrist durchführen zu lassen?

Für eine rein rheumatologische Begutachtung müsste ich bei diesem vermutlich recht komplexen Fall eine Honorarnote von 4500.00 CHF veranschlagen, wozu ich Ihre Zustimmung benötige, bevor ich den Patienten aufbiete.

Ausserdem bitte ich Sie mir vorgängig sämtliche gutachenrelevanten Röntgenbilder und MRis bzw. CTs von 1988 (1. Unfallereignis) 1999 (2. Unfallereignis) und 2002 sowie deren Befunden zukommen zu lassen.



Mit Freundlichen Grüssen
M. Seiz



+ am 30. Juni 2003, Seitz an Elmer "Reklamation" - bis heute noch keine Antwort erhalten...



Zürich Versicherung schreibt an Prof. M. Seiz vom 08.07.2003 an

Inselspital Bern
Prof. M. Seiz3010 Bern


Sehr geehrter Herr Seitz

Ich beziehe mich auf Ihr Email vom 30.06.2003. Für die Bereitschaft, die Begutachtung bei Herr A. Kägi, möchten wir uns bei Ihnen bedanken.

Betr. neuropsychologischer Testung:

Das Gutachten Radanov war Grundlage für die jetzt strittige Verfügung. Wir sind daher der Meinung, dass eine erneute Begutachtung bei Herrn Prof. Radanov rechtlich nicht sinnvoll ist und möchten deshalb dass die neuropsychologische Abklärungen ebenfalls bei Ihnen durchgeführt werden.

Mit der Honorarnote sind wir einverstanden.

In der Zwischenzeit haben wir begonnen die noch ausstehenden medizinischen Unterlagen zu sammeln. Wir gehen davon aus, dass wir Ihnen den Begutachterauftrag mitte August 2003 erteilen können.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kaspar Elmer Leiter Schaden




Michael Seitz schreibt an die Zürich Versicherung K. Elmer vom 23.10.2003, 29.10.2003

23.10.2003 leider negativ verlaufen, es können solche .... am Universitätsspital nicht durchgeführt werden und möchte den Auftrag wieder zurückgeben.

29.10.2003 bitte ich Sie formell den Gutachtenauftrag an mich zurückzuziehen

Danach sind noch einige Korrespondenzen gelaufen und ca. ein Jahr danach ist dieser Job, von sogenannten fliegenden Medas Gutachter erledigt worden. Zusammenfassend ist das MEDAS Gutachten des Inselspitals Bern derart mangelhaft, dass darauf nicht abgestellt und daraus nichts abgeleitet werden kann.



Nur eine kleine Übersicht dazu aus Google und der Presse


Allgemeines zu "Zürich Versicherung" Gutachten

Allgemeines zu "MEDAS" Gutachten

Wie deutsche IV-Gutachter in der Schweiz das grosse Geld machen

IV-Gutachter hat Patientin nicht belästigt

Die von Ihnen angemerkten Ausführungen zu den gesetzlichen Angaben bezüglich medizinischen gutachterlichen Tätigkeiten wurden folglich ganz und gar nicht eingehalten. Die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) hat in diesem Fall ein Gutachten für die UV Zürich Versicherung erstellt, welches eigentlich nur dazu diente, die Verantwortung gegenüber dem zahlenden Bürger nicht wahr zu nehmen.


Zwecks unmittelbarer Vergleichbarkeit überlassen wir ihnen gerne nachfolgende Unterlagen:

Druckbare Dateien darüber senden wir Ihnen gerne auf Anfrage! 

950814 Schulthess Klinik Arztbericht zu Handen der IV vom 14.08.1995

951023 Schulthess Klinik Arztbericht zu Handen Patient vom 23.10.1995

980824 Schulthess Klinik Erneute Neurologische Untersuchung vom 24.08.1998

980825 Schulthess Klinik Zeugnis zu Handen der IV vom 25.08.1998

010202 Schulthess Klinik Bericht Konsiliarische Untersuchung vom 02.02.2001

080207 Schulthess Klinik Konsultation vom 07.02.2008






3. 02-107103 A, 02-107101 A Armando Kägi Ereignis vom 8.8.02


Am 8.8.02 verletzten Sie sich bei einem Sturz mit den Inlineskates. Für dieses Ereignis bestand keine Deckung im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung, was im Rahmen des Vergleichs vom 11.9.08 und in der Verfügung vom 12.9.08 festgehalten wird. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

Was die von Ihnen gewünschte Neubeurteilung der erwähnten drei Unfälle anbelangt, muss festgehalten werden, dass alle Ereignisse rechtskräftig abgeschlossen sind und keine weiteren Ansprüche auf Versicherungsleistungen bestehen. Zürich wird daher die erwähnten Versicherungsfälle nicht einer neuerlichen Beurteilung unterziehen. Sie wurden in allen Versicherungsfällen durch einen Rechtsvertreter unterstützt. Allenfalls können Ihnen diese Personen weiterhelfen und Sie zusätzlich beraten.


Bemerkungen:

Auch die Behauptung stimmt nicht, dass lediglich eine 6 StundenlWoche bestanden haben soll, zu diesem Zeitpunkt bestand eine über 8 StundenlWoche was übrigens mehr als 15% ergibt.

Aus ihrem Schreiben an das Kantonsspital Nidwalden vom 05.04.05

Herr A. Kägi erlitt bei den Unfallereignissen vom 29.09.1988, 08.09.1999 und 08.08.2002 verschiedene Verletzungen. Aufgrund eines Gutachtens, wonach im Zeitpunkt des Unfalles vom 08.08.2002 keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, mussten wir beurteilen, ob Herr A. Kägi auch für Nichtberufsunfälle versichert war.

Die Arbeitsfähigkeit am 08.08.2002 betrug nur ca. 15 %. Bei einer normalen durchschnittlichen Arbeitstätigkeit von rund 42 StundenlWoche ergibt dies lediglich 6 StundenlWoche. Wie Ihnen bekannt ist, muss eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 8 StundenlWoche vorliegen, damit Nichtberufsunfälle mitversichert sind. Da diese Stundenanzahl nicht erreicht wurde, besteht im konkreten Fall kein Versicherungsschutz, Es ist uns deshalb nicht möglich, uns an Ihren Aufwendungen zu beteiligen.

Die bei der Krankenkasse nicht versicherten Kosten sind deshalb von Herrn A. Kägi selbst zu übernehmen.

Uns ist bekannt, dass Herr Kägi mit dem Entscheid der Gutachterstelle nicht einverstanden ist.

Bis dies jedoch geklärt ist, werden wir keine Leistungen mehr ausrichten.


Darum bitten wir Sie, auch diesen Fall von ihrer Abteilung - zuständig für die Aufsicht bezüglich Fallabwicklung und der Verträglichkeit zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG - überprüfen zu lassen!

Gefälligkeitsgutachten für die Zürich Versicherung. Möge Gott den Tätern „Dr. med. Peter Schlapbach, Dr. med. Susanne Habicht,  Prof. Hans Ulrich Fisch, Dr. Ludwig Edinger“ verzeihen, denn ich werde es niemals tun!

Stellungnahme vom 05.04.2005 Zürich Versicherung-Gesellschaft AG an das Kantonsspital Nidwalden. Die Arbeitsfähigkeit am 08.08.2002 betrug nur ca. 15 %







Es ist schön zu Wissen, dass dieser Blog weiterlebt, zu finden unter dem Domain-Namen https://medasleaks.blog/

8 Kommentare:

  1. Eine Zürich Versicherung UV-Satire die immer bizarrer wird. Zuerst lassen die Schlüsseldokument, Unterlagen oder Akten verschwinden, danach werden MEDAS Gutachten an Hand von den verjüngten Unterlagen und Akten hergestellt. Darum können die angegebenen Beschwerden nicht mehr nachvollzogen und verifiziert werden: "weil keine beweisbaren Unterlagen und Akten mehr vorhanden sind", damit sind Gründe entstanden - um mittels Verfügung jegliche Kausalität verneinen zu können!

    AntwortenLöschen
  2. Hier noch ein aufklärender Kommentar von einer Juristin die die Fronten gewechselt hat… kopiert aus der öffentlichen Community – Korruption (Diskussionen)

    https://plus.google.com/u/0/102234913917884468241/posts/1rDB7BUnEqR

    Bei Unfallversicherungen sei es die Regel, dass Ansprüche abgeschmettert würden, sagt Hüller. "Das sind Massenversicherungen, fast jeder hat eine. Da haben wir die Ablehnungen nicht mehr individuell geschrieben. Wir hatten Textbausteine, ungefähr 30 verschiedene, die miteinander kombinierbar waren". Die Unbeholfenheit vieler Versicherter, die ihr Anliegen schlecht ausdrücken könnten, sei "gnadenlos ausgenutzt worden", sagt Hüller. "Vor allem die Berufsunfähigen haben oft kognitive Störungen und kriegen keine Schilderung hin, die sind psychisch angeschlagen". Ihr und den anderen Sachbearbeitern sei es nicht darum gegangen, einem Verunglückten möglichst schnell zu helfen, sondern allein um die Frage: "Wie krieg ich das Ding vom Tisch?" – und zwar ohne dass das Unternehmen zahlen muss.

    http://www.zeit.de/2013/02/Versicherungsopfer-Unfall-Berufsunfaehigkeit/komplettansicht

    AntwortenLöschen
  3. Ja, auch bei der MEDAS Bern wurde offensichtlich «zielstrebig, skrupellos und hinterhältig» gehandelt, sie haben ihre Opfer wie es scheint, auf Befehl ihrer Besteller hinterrücks missbraucht, indem sie vermutlich hunderte heimtückisch und ohne genaue Prüfung in grossen Mengen für ihre Auftraggeber - mit Blasen ähnlichen schein Gutachten - gesund geschrieben haben.

    Nachdem die MEDAS Bern in der Press den guten Ruf des Berner Universitätsspital anzukratzen begann, weil es offensichtlich wurde, dass sie im Widerspruch des gesunden Menschenverstands auf Kosten ihrer MEDAS-Spezialisten, Image, Ruf und Glaubwürdigkeit zu verlieren begann, wurde die MEDAS Bern vom Inselspital so still und leise wegradiert, wie sie betrieben wurde - scheinbar um weder über die hochangesehenen Gaukler mit ihrer charakterlosen Vergangenheit und/oder psychischen Defiziten plus ihren dunklen Seiten der Macht inklusive dem "MEDAS System Mobbing" mit ihren "Hasstiraden" gegen unschuldig Opfer - weder Einblick, Einsicht noch Reue zeigen zu müssen!

    Man kann es drehen und wenden wie man es will, ich sehe das so: "Die MEDAS Bern plünderten Patienten im Auftrag von Versicherungen und das Universitätsspital „Inselspital Bern“ stand auch noch Schmiere..."!

    AntwortenLöschen
  4. Es ist die Pflicht eines jeden Bürgers seine Kenntnisse über Systemschmarotzer mit arglistigem Verhalten und kriminellen Machenschaften zur Anzeige zu bringen! Erst recht dann, wenn Mann und Frau das „WIE“, „WAS“ und „WO“ beweisen kann!

    Ich bin aber auch der Meinung, dass Patienten von Medizinern und ihren Missbräuchen zu schützen sind. Es gilt zu verhindern, dass Ärzte ihre Pflichten verletzten nur um ein fehlerhaftes Versicherungs-System zu verteidigen und sie darum, mit abwegigen Gutachten dauernd ihren Opfern das Leben verpfuschen!

    Alles nur um erneut auf weitere gleichgelagerte schlampige Aufträge mit bewussten Erdichtungen und Patienten Erniedrigungen mit überteuerten Honoraren diagnostizieren zu dürfen, damit sie ihren Ärztepfusch mit Doktoren-Gehabe und ihren psychischen Defiziten – den Leidendenden mit falschen Gutachten noch mehr Krank machen und/oder den Wehrlosen und Ausgelieferte reine Furcht einjagen können! Bloss damit ihr Sold erhalten bleibt, und natürlich um ihre Auftraggeber vor Leistungen zu schützen! Probleme kriegen damit leider immer nur die Patienten.

    Diesen Versicherungsärzten und den Versicherer muss man wirklich besser auf die Finger schauen. Sie sind verblendet von exorbitanten Gewinnen und Wachstum und verlieren so das Wesentliche aus den Augen. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum ausgerechnet Ärzte besser gestellt und vor juristischen Folgen eines Fehlverhaltens bewahrt werden sollten, als alle anderen Mitglieder der Gesellschaft.

    AntwortenLöschen
  5. Was ist das für ein Unternehmen, das seine Stärke dafür einsetzt, Gesetze zu umgehen? Was sind das für Leute, die morgens zur Arbeit gehen, um das Recht zu brechen? Das ist kein Fehlverhalten Einzelner. Es ist das Vergehen eines Konzerns, dem die Massstäbe abhanden gekommen sind. Wenn das Verbrechen Teil des Berufs ist, dann darf man vom Berufsverbrechen sprechen. Und wenn die Kriminalität gut organisiert ist, dann darf man von organisierter Kriminalität sprechen.

    AntwortenLöschen
  6. Sehr geehrtes Organisiertes Verbrechen

    Warum werden Gesetze gebrochen? Ja genau aus Gier! Und es muss anscheinend immer weitergehen, was ja Joseph Goebbels einst in seiner Schrift "Das kleine ABC des Nationalsozialisten" zwischen dem "raffenden" und dem "schaffenden" schon mal erklärte.

    Viele Menschen hadern mit ihrem Gewissen. Es quält sie. Sie wollen es beruhigen. Ohne Gewissen gibt es keine seelische Gesundheit. Ein Mensch ohne Gewissen fällt in den Bereich der Psychopathologie. Bakan hat die großen Konzerne darum als Psychopathen beschrieben. Und das sind die Kennzeichen der psychopathischen Persönlichkeit? Sprachgewandter Blender mit oberflächlichem Charme, erheblich übersteigertes Selbstwertgefühl, pathologisches Lügen, betrügerisch-manipulatives Verhalten, Mangel an Schuldbewusstsein, Gefühlskälte, mangelnde Bereitschaft, Verantwortung für das eigene Handeln zu übernehmen.

    AntwortenLöschen
  7. Hört auf von Gerechtigkeit zu träumen. Gutachten von Psychiater werden immer dann eingesetzt, wenn für das Anpacken im Auftrag der Wirtschaft, Banken, Versicherungen und anderen Nervösen, von der Justiz, keiner mehr den Arsch hinhalten will. Insbesondere dann, wenn sie die Verantwortung nicht mehr übernehmen können, aber weil sie einem Unrecht trotzdem gerecht werden müssen. Ein Grund ist vermutlich, weil sie selber die allgemein gültigen fundamentalen ethischen und moralischen an ihren Job gerichtete Anforderungen nicht verletzen möchten, ich meine damit: " wenn der konforme Schutz des Volkes (vor den Gesetzesbrechern), mit dem gesunden Menschenverstand nicht mehr zu vereinbar ist…. !"

    Um dem Täterschutz gerecht zu werden läuft das auch noch alles hinter dem Rücken von wehrlosem Opfer ab, damit ist gegenüber den Betroffenen - die Wegnahme ihrer Postulationsfähigkeit und Entmündigung jederzeit gesichert!

    AntwortenLöschen
  8. Die Angebote der MEDAS (Inselspital Bern) in diesem Fall an die Zürich Versicherung lautet grundsätzlich immer gleich, nur die Preise ändern sich!

    Bezahle sie uns 12‘000 Schweizer Franken und wir lösen ihr Problem!

    AntwortenLöschen

Dieser Blogg enthält unter Umständen subjektive Meinungen. Wenn in Ihrer Erziehung der Punkt Streitkultur gefehlt hat, so unterlassen Sie es einfach Kommentare abzugeben! Mit dem Absenden des Kommentars erklärt sich der Leser mit nachfolgenden Bedingungen einverstanden: Die Redaktion behält sich vor, Kommentare nicht zu publizieren. Dies gilt insbesondere für ehrverletzende, rassistische, unsachliche, themenfremde Kommentare oder solche in Fremdsprachen. Kommentare mit Fantasienamen oder mit ganz offensichtlich falschen Namen werden ebenfalls nicht veröffentlicht. Über die Entscheide der Redaktion wird keine Korrespondenz geführt. Telefonische Auskünfte werden keine erteilt. Ihr Kommentar kann auch auf Google und anderen Suchseiten gefunden werden. Melden Sie uns sachliche oder formale Fehler!