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Forensik: MEDAS Gutachten

Über Korruption und der Sehnsucht aufzufliegen plus ernte Helfer und nützliche Idioten!


Eine Fachabteilung Forensik überprüft verfasste Gutachten im Auftrag von zivil- und strafrechtlichen Behörden und der Invalidenversicherung "Ergebnisbericht"


Zürich Versicherungen
Herr Heinz Oberholzer
Postfach
8085 Zürich

Zürich, 30. Oktober 2006 la
Betrifft: MEDAS Gutachten - UVG-Fall - ELK/00-111.267


Sehr geehrter Herr Oberholzer

In der Zwischenzeit hat der Verletzte darauf verzichtet, das angestrebte Strafverfahren wegen der Begutachtung weiterzuverfolgen. Wir können nun also zum Gutachten des Inselspitals Bern vom 14. Oktober 2004 Stellung nehmen:

1. Ein Begutachter muss fähig sein, vollständig unvoreingenommen seine Funktion zu erfüllen. Die Kommunikation muss sachlich sein und bleiben. Es braucht die Bereitschaft zuzuhören, eigene Vorerwartungen und eigene Hintergrundannahmen müssen offengelegt werden. Die Beziehung zwischen Klient und Gutachter ist der entscheidende Schlüssel für das Gelingen und die verlässliche Aussagekraft eines Gutachtens. Will die Begegnung nicht gelingen, ist es wichtig, das Misslingen nicht zu verbergen (vgl. etwa U. Hofmann-Richter, Die psychiatrische Begutachtung und M. Mumenthaler in: Die neurologische Begutachtung).

Vorliegendenfalls ist diese Begutachtung offensichtlich nicht gelungen. Aus Sicht des Gutachtens wird dies einseitig und rechtfertigend dargestellt und es wird der Schluss gezogen, der Explorand habe sich geweigert, die systematischen Fragen der Hauptgutachterin zu beantworten. Kommunikation ist jedoch keine Einbahnstrasse. Aus Sicht des Versicherten sieht dies nämlich ganz anders aus. Wir legen Ihnen seine Schilderung vom 14.8.2004 bei. Daraus wird klar, dass die Hauptgutachterin offensichtlich befangen war und der Situation nicht gewachsen war. Ebenso legen wir das Schreiben des Klienten vom 6.12.2004 bei, aus welchem sich klar ergibt, dass sein Gefühl, nicht Ernst genommen worden zu sein, sich nach Erhalt des schriftlichen Gutachtens bestätigte. Auch daraus ergibt sich, dass nicht von einem seriösen, unabhängigen und neutralen Gutachten gesprochen werden kann.

BO1 Kurzbericht und Gedanken über den Verlauf vom 14.8.2004 Beilage 1

BO2 Kritik am Gutachten vom 6.12.2004 Beilage 2


2. Diese Befangenheit und mangelnde Objektivität schlägt sich im ganzen Begutachtungsprozedere und auch im Ergebnis nieder. Es würde den Rahmen sprengen, auf alle Einzelheiten einzugehen. Wir beschränken uns hiermit auf einige Punkte:

2.1 Unfallfremd sollen psychische Symptome sein, das auffällige Verhalten des Versicherten, der die vorgeschlagene psychiatrische Zusatzbegutachtung strikt abgelehnt habe. Neutraleiweise hätte man ausführen müssen, dazu könne man nichts sagen. Dass dies als unfallfremd eingestuft wird ohne entsprechende Abklärung, ist ein klarer Hinweis auf die Befangenheit.

Die Vorbehalte gegenüber einer psychiatrischen Teilbegutachtung waren das Resultat der ersten Begegnung mit der Hauptgutachterin (vgl. Beilage 1). Später und nach Rücksprache mit der Rechtsvertreterin wäre der Patient bereit gewesen zu einem solchen psychiatrischen Gutachten. Die Gutachterin schiebt aber auch ihre eigene Unfähigkeit auf den Patienten ab.

2.2 Wie ein roter Faden liest sich durchs Gutachten, dass man dem zu begutachtenden Patienten nicht geglaubt hat. Es ist die Rede von ungenügend dokumentiertem Unfall, es seien weder Zeugenaussagen noch ein Polizeirapport noch unmittelbar posttraumatische medizinische oder versicherungsrechtliche Akten verfügbar etc. Das wird alles dem Versicherten angelastet, Erklärungen und Unterlagen dazu werden nicht gewürdigt, weil sie nicht von der Versicherung kamen. Auch hier fehlt es an der notwendigen Neutralität.

Gemäss Abklärungspflicht und Untersuchungsgrundsatz hat grundsätzlich die Versicherung den Fall zu dokumentieren. Insbesondere für eine Begutachtung ist dies die Regel. Die beauftragende Versicherung hat jedoch die Gutachter nur mit medizinischen Akten dokumentiert, obschon sie selbst auch im Besitze von Unfallakten war, z.B. dem unterzeichneten Unfallprotokoll über den Unfall von 1999 sowie der Reparaturrechnung. Die Hauptgutachterin hat dies allerdings vom Unfallopfer verlangt, nicht etwa von der Versicherung und bemerkt dazu: "..... Erst nach der Erstkonsultation überlässt uns ...." (S. 11). Die negative Meinung war bereits gemacht. Die Gutachterin war nicht etwa der Versicherung schlecht gesonnen, dass sie mit unvollständigen Akten bedient wurde, sondern übertrug diese Aufgabe an den Versicherten.

Die Gutachter haben für ihren Schluss, die Unfallumstände seien nicht dokumentiert, auf unvollständige Akten abgestellt und die notwendigen Abklärungen nicht vorgenommen. In der Einsprache vom 14. Februar 2002 wurde zu Unklarheiten Stellung genommen und es wurden auch Zeugeneinvernahmen beantragt, welche den Sachverhalt klären könnten. Die Einsprache wurde dann gutgeheissen. In Kenntnis dieser Akten und Beweisanträge hätten die Gutachter des Inselspitals nicht einfach die Schwierigkeiten der Rekonstruktion des Sachverhaltes auf den Versicherten abschieben können, sondern sich damit auseinander setzen müssen.

In diesem Zusammenhang erstaunt es denn auch nicht, dass die Begründung des Versicherten für die zu späten Schadensmeldung UVG als nicht genügend erachtet wird (S. 14). Dabei haben es die Gutachter wiederum nicht für notwendig erachtet, der Sachlage auch nachzugehen. Aus den Haftpflichtakten ergibt sich nämlich zweifelsfrei, dass der Unfall vom 8.9.1999 am 9.9.1999 bei der Haftpflichtversicherung Winterthur gemeldet wurde mit der Bitte um Information, wie er sich als Unfallverletzter sich weiter verhalten solle. Anlässlich eines Verletztenbesuches vom 18. Oktober 2000 wurde er dann angehalten, das Unfallereignis der zuständigen obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG zur Anmeldung zu bringen (vgl. auch Einsprache vom 14.2.2002).

2.3 In diesem Zusammenhang muss auf die Reparaturrechnung näher eingegangen werden. Die Hauptgutachterin geht davon aus, das Auto des Versicherten habe für Fr. 1'500.-- repariert werden müssen. Das trifft nicht zu und wurde auch nicht so gesagt. Hintergrund ist die Tatsache, dass in der Zusammenfassung der zur Verfügung gestellten Akten diese Rechnung gar nicht erwähnt wird. Allerdings musste die Hauptgutachterin die Rechnung ganz oder zumindest die erste Seite trotzdem gehabt haben. Sie konfrontierte ihren Patienten nämlich damit. Er gab zur Antwort, diese Fr. 1'500.-- würden sich aus der ersten Seite ergeben nach Abzug der Kosten für das Ersatzfahrzeug, es gebe aber noch eine Seite 2 mit weiteren Kosten für Stossstange, Stossbalken, Dämmbalken, Abdeckung etc. Die Hauptgutachterin legte daraufhin diese Seite 1 des Dokuments wortlos wieder zur Seite, ging aber in der Folge für die Begutachtung trotzdem davon aus, dass der Schaden lediglich Fr. 1'500.-- betragen soll (also nur für Spengler arbeiten und Malerarbeiten). Das erklärt denn auch, dass das Gutachten davon ausgeht, es würden keine beweisenden Dokumente für den Unfallschaden vorliegen und dass das Gutachten von einem ganz falschen Unfallschaden ausgeht. Man kann es drehen und wenden, wie man will, im Gutachten wird der Sachverhalt nicht abgeklärt, sondern allfällige ergänzungsbedürftige Fragen werden zu Lasten des Versicherten gewürdigt. Die Hauptgutachterin vermischt auch unzulässigerweise Aussagen und Dokumente, welche sie nicht einmal aufführt, und es wird nicht klar, von wem sie welche Dokumente bekommen hatte.


3. Abgesehen von der offensichtlich fehlenden Neutralität und Kompetenz leidet das Gutachten aber auch an formalen und inhaltlichen Mängeln, aufgrund welcher das Gutachten beweismässig nicht verwertbar ist.

3.1 Die Hauptgutachterin Susanne Habicht nimmt beim medizinischen Befund zum Muskelhartspann Stellung, zu den Druckdolenzen, zur eingeschränkten Halswirbelsäule bei Rotation, aus Inklination und aus Reklination nahezu blockiert (S. 12). Gemäss dem teilbegutachtenden Rheumatologen sollen es nur leichte Verspannungen des M. Trapezius und eine leichte nicht schmerzhafte Einschränkung der Seitenneigung und Rotation gewesen sein. Die Diskrepanz ist offensichtlich. Sie wird im Gesamtgutachten nicht erklärt und auch nicht geklärt.

3.2 Zum Aufbau eines Gutachtens gibt es viele Literatur (z.B. Risi anlässlich des SIM-Gutachterkurses August 2006, Mumenthaler und Stöckli in: Die neurologische Begutachtung; Meyer-Blaser und Kieser in: Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung etc.). Daraus ergibt sich, dass das Kernstück eines Gutachtens die Beurteilung ist (Wertung aller der zur Verfügung stehenden Informationen, Diskussion dieser Informationen, Diskussion der Befunde, Erklärung der Diagnosen und Differentialdiagnosen, Schlussfolgerungen etc.). Gerade dieses Kernstück fehlt im Gutachten Inselspital, hätten doch dort auch Widersprüche diskutiert werden müssen. Nach der Aufnahme der Befunde durch die Hauptgutachterin folgt lediglich eine Zusammenfassung der Zusatzgutachten, die Diagnose und dann die Beantwortung der Fragen. Eine Beurteilung mit Wertung aller Informationen fehlt offensichtlich.

3.3 Zu einem allfälligen psychiatrischen Teilgutachten wurde vorstehend Stellung genommen. Nach der ersten Verärgerung am ersten Tag mit der Auseinandersetzung mit der Hauptgutachterin wäre der Patient später dazu bereit gewesen. Die Hauptgutachterin hat es aber vorgezogen, ohne solche Teilbegutachtung fachfremd psychische Symptome als unfallfremd zu betrachten (S. 15). Das Gutachten ist also unvollständig.

3.4 Im Gutachten wird bei der Fragebeantwortung davon ausgegangen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen liessen sich nicht objektivieren. Allerdings wurde nicht einmal der Versuch einer Objektivierung unternommen. Oft ist nämlich der neuropsychologische Befund der einzig verlässliche Parameter (vgl. BGE 117 V 379). Im Gutachten wurde aber keine neuropsychologische Abklärung gemacht, es wurde auch nicht begründet, weshalb nicht.

3.5 Der Verzicht auf eine Bildgebung wird damit begründet, es fehle auch eine einschlägige Bildgebung in der ersten Zeit nach dem Unfall (S. 17). Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass man eigentlich gar nichts abklären wollte. Fehlende Befunde nach dem Unfall sagen noch nichts aus über die Bewertung bildgebender Befunde im Rahmen einer Begutachtung. Wenn man nichts abklärt, kann man auch nicht wissen, welche Schlussfolgerungen sich aus einer solchen Abklärung ziehen lassen. Eine Bildgebung wäre umso wichtiger gewesen, als bei den unfallfremden Ursachen auf degenerative Veränderungen der Wirbelsäule hingewiesen wird. Hier wäre einerseits die Bedeutung zu diskutieren. Gemäss medizinischer Erfahrung und Studien gibt es nämlich keine strenge Assoziation zwischen degenerativen Veränderungen und Beschwerden. Solche Veränderungen können, müssen aber nicht zu Beschwerden führen. Sodann hätte man hier auch die Diskussion erwartet, ob nicht eine richtunggebende Verschlimmerung einer degenerativen Vorschädigung vorliegt (vgl. dazu EVG vom 6.9.2005 U 155/2005).

3.6 Nicht nur eine neuropsychologische Untersuchung fehlt, die neurologische Teiluntersuchung ist auch sehr rudimentär ausgefallen. Den neurologischen Befund konnte der Neurologe gerade mal auf 16 Zeilen zusammenfassen. Das genügt keinesfalls, wenn man andere neurologische Gutachten kennt und berücksichtigt, dass gemäss der Rechtsprechung bei solchen Unfallfolgen der Neurologe eigentlich die Federführung haben sollte.

Nebenbei hat sich der Neurologe auch zur Schwindelproblematik geäussert. Dabei hat er hier nur sehr oberflächliche, rudimentäre Untersuchungen gemacht. Dass eine solche Schwindelproblematik viel detaillierter abgeklärt werden kann und auch muss, ergibt sich nur schon aus der Beschreibung der Tabelle 14 für die Integritätsentschädigung gemäss UVG. Es müssen verschiedene Nystagmus-Reaktionen geprüft werden, eine posturale Prüfung, visuo-okuläre Tests, Prüfungen des vestibulo-okulären Reflexes etc. Auch die Rechtsprechung hat erkannt, dass Schwindel objektiviert werden kann, dabei oft die Durchführung einer Posturographie zur Objektivierung beiträgt (vgl. Urteil vom 29.3.2006 U 197/2004). Vorliegendenfalls diente die neurologische Teilabklärung aber offensichtlich nicht dem Zweck einer umfassenden Abklärung, sondern dazu, die bereits feststehende ablehnende Haltung gegenüber dem Versicherten zu bestätigen.

Zusammenfassend ist das Gutachten des Inselspitals Bern derart mangelhaft, dass darauf nicht abgestellt und daraus nichts abgeleitet werden kann.


Der Patient übt harsche Kritik an den MEDAS Fachärzten und wirft ihnen vor:

Die Atteste seien "nicht auf der Basis ausgewiesener Fakten" zustande gekommen, sondern vermutlich auf Grund "frisierten Vorgaben der Zürich Versicherung". Den Medizinern, unterstellt er "diffuses Gemenge von Hypothesen, die nicht in einen Untersuchungsbefund gehören und die auch nicht zutreffen" und die potenziell ehrenrührigen Vorwürfe (...) könne er bei diesen ungewöhnlichen Aktionen auch nicht einordnen (...), er müsse zur Kenntnis nehmen, dass die MEDAS keine medizinischen Begründungen für die im Gutachten genannten Ergebnisse habe.

Die MEDAS mit ihren ganz normalen - Gutachter, Doktoren med. und FMHs empfinde er als "unreines Versicherungs-Werkzeug, dieselben seien ja schon sehr spezialisiert für ihren kopflosen Wortmüll". Aber auf der anderen Seite erblicke er auch gefühlsvolle Dienstleister mit hervorragend funktionierendem Networking und mit optimaler Kundenbetreuung (Kundenbindung) sowie hauseigener "ökonomischer Win-win-Strategie" wenn nötig auch "unter exzessiver Anwendung von ärztlicher Gewalt (Psycho-Folter)". Pflichtbewusst und gehorsam seien sie schon "damit die Versicherer auch in der Zukunft - zuverlässig zu ihren eigenen und günstigen sowie preiswerten Gutachten kommen", solche unschätzbaren Mithelfer dürfen bei Versicherungen als "Rückenverstärker und/oder als Durchmangler" dienen, der Logik folgend können sie danach nicht mehr zu dem Blödsinn den sie da geschrieben haben stehen.

Nun aber habe er freilich keine Hoffnung mehr, dass es sich dabei nicht um armselige und in Not geratene Doktoren handle, welche den Überblick bereits los wurden und darum auf Wunsch auch schon mal willkürlich Massstäbe verschieben. Zumal sie möglicherweise den ärztlichen und wissenschaftlichen Kodex der medizinischen Fürsorge seit längerem verloren haben, darum sie wohl auch bis zum "Jüngsten Gericht" das wertvolle Gelöbnis, "das ärztliche Ehrenwort" beschmutzen. Er sei schon sehr baff über das auffällige Verhalten "vor allem was die Intensität an heuchlerischer Kontrolle über ihre emotionalen Reaktionen während den Besichtigungen" betreffen. Ihr "Mangel an Selbstreflexion" bezüglich des eigenen Handelns und die Diffamierung von Patienten (Opfer-Boykott) würden auf eine Persönlichkeitsstruktur hinweisen, die für die Begutachtung von verunfallten Patienten "problematisch" sei, glaubt er. Details zur seiner Patienten-Kritik senden wir Ihnen gerne auf Anfrage!

Gutachter Anfrage von der UV Zürich Versicherung (vormals Alpina), und über die schlecht zusammen gelogene Schande vom Berner Inselspital - die Epidemie deutscher Söldner bei den MEDAS Gutachten. Um alle E-Mails zu sehen müssen Sie auf den nachfolgenden LINK drücken, danach etwas nach unten scrollen zum gelb untermalten Bereich. E-Mails





Sie erschweren es mit voller Absicht, das Geschehene zu verarbeiten und verstärkt dadurch auch noch das Leiden der Unfallopfer.




Skrupelloser Machtmissbrauch - das ist die medizinische Begründung, warum die Zürich-Versicherung ein neues Gutachten benötigt!



Auftrag zum "MEDAS system Mobbing"

Diese MEDAS ist ein Ort der Niedertracht. Es ist falsch da hin zu gehen. Jemand der zu dieser MEDAS beiträgt, ist gesellschaftlich absolut inakzeptabel. Es wäre verfehlt, zu einem ihrer Angestellten und/oder Gutachter freundlich oder auch nur höflich zu sein. Man muss so unfreundlich zu ihnen sein, wie es das Gesetz gerade noch zulässt. Es sind schlechte Menschen, die Falsches tun. Ich hinterfrage schon lange wie das nur möglich ist/war, dass sich das Inselspital, amtlich auch Universitätsspital Bern genannt, dermassen mit ihren Angestellten und der MEDAS, gegen so viele unschuldige Patienten radikalisieren konnte.

Es ist überfällig, dass diese Berufsgattung der professionellen Entrechter unter dem Decknamen „Gutachter“ endlich gesäubert wird, damit die Opfer von den professionellen Patientenbetrügern und ihren Zuhältern nicht weiter verspottet werden. Oder ist es schon so weit, dass sie diese Sachverdreher nehmen müssen, weil keine anderen Lügenprediger dafür zu haben und/oder fähig sind! (?)

Gefälligkeitsgutachten für Versicherungen. Möge Gott den Tätern „Dr. med. Peter Schlapbach, Dr. med. Susanne Habicht,  Prof. Hans Ulrich Fisch, Dr. Ludwig Edinger“ verzeihen, denn ich werde es niemals tun!